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EU-Pass und Tollwutschutz

Neuer EU-Ausweis für Hunde, Katzen und Frettchen
Impfschutz vor Tollwut muss nachgewiesen werden/Verschärfte Einfuhrbestimmungen für Haustiere aus Nicht-EU-Ländern

Auch Haustiere bekommen jetzt ihren EU-Pass: Seit 1. Oktober 2004 erhalten Hunde, Katzen und Frettchen mit der Tollwutschutzimpfung einen europaweit gültigen Pass, den so genannten "Heimtieraus-weis". Für alle Hunde, Katzen und Frettchen, die vor dem 1. Oktober 2004 geimpft worden sind, gilt eine Übergangsregelung bis zum Ablauf des Impfdatums. Außerdem gelten seit diesem Monat auch verschärfte Einfuhrbestimmungen für Haustiere aus Nicht-EU-Ländern. Darauf weist das Amt für Verbraucherschutz hin.

Die neuen EU-Heimtierausweise werden von niedergelassenen Tierärzten ausgestellt. Der Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt, das Tier muss durch Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Wer seinen Hund oder seine Katze zum Beispiel im letzten Juni gegen Tollwut hat impfen lassen und diese Impfung in dem bisherigen - gelben - internationalen Impfausweis eingetragen ist, kann bis zur nächsten fälligen Tollwutschutzimpfung im Juni des folgenden Jahres durch Europa reisen. Hunde, Katzen und Frettchen sind erst im Alter ab drei Monaten impffähig.

Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut vorhanden ist. Der Impfschutz ist gültig, wenn bei Reiseantritt die Tollwutschutzimpfung mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate zurückliegt. Wer jedoch jetzt bereits schon mit einem neuen Heimtierausweis verreisen will, auch wenn eine Tollwutschutzimpfung für Hund oder Katze noch nicht ansteht, kann bei seinem Tierarzt die Daten zu Tier und Halter übertragen lassen.

Mit der Neuregelung zum 1. Oktober sind auch die Vorschriften für die Mitnahme von Tieren aus Drittländern, wie zum Beispiel der Türkei, verschärft worden: Bei der Einfuhr in einen EU-Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein. Zudem muss ein "Tollwuttiter", ein durch eine Blutuntersuchung bestätigter Impfschutz, nachgewiesen werden. Dabei ist zu beachten: Der Tollwuttiter kann erst bestimmt werden, wenn das Tier mindestens drei Monate alt ist, die Tollwutimpfung mindestens 30 Tage zurückliegt und der Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Reiseantritt erfolgt. Das bedeutet: die Tiere können erst im Alter von sieben Monaten mitgeführt werden.

Nach den Vorgaben der EU-Heimtierverordnung sind Tiere, die Einreisebedingungen nicht erfüllen, in das Herkunftsland zurückzusenden, unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder - als äußerstes Mittel, sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist -, zu töten. Grund für die strengen Regelungen ist die Sorge, dass aus Drittländern die Tollwut eingeschleppt wird. Dies war vor Jahren in Düsseldorf der Fall: 300 Kontaktpersonen mussten ausfindig gemacht und geimpft werden, nicht geimpfte Hunde, die Kontakt zu dem an Tollwut erkrankten Hund hatten, mussten damals eingeschläfert werden.

Diese Informationen sind auch für alle Reisenden wichtig, die sich als "Tierpaten" gewinnen lassen. Häufig werden Tiere aus anderen Mitgliedstaaten am Flughafen den Heimreisenden anvertraut, die über geltendes Recht und Anforderungen an den Transport nicht informiert sind. Verantwortlich ist derjenige, der das Tier mit sich führt oder transportiert. Verstöße gegen das Tierseuchen- und gegen das Tierschutzgesetz werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet. Fluggesellschaften sind vom Bundesministerium aufgefordert worden, bereits das "Einchecken" nicht einfuhrfähiger Tiere für den Rückflug nach Deutschland zu vermeiden. Weitere Infos über das Amt für Verbraucherschutz unter Telefon 89-93242 und 89 93376.


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